Zum Inhalt springen

BFSG für Handwerksbetriebe: Wer wirklich pflichtig ist – und warum Ihre Karriereseite trotzdem barrierefrei sein sollte

Die Website eines typischen Handwerksbetriebs fällt nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Pflichtig wird sie erst, wenn Verbraucher darüber buchen oder kaufen können. Das steht so in den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und in den Merkblättern der Handwerkskammern. Dieser Artikel zeigt die Grenze Schritt für Schritt, räumt mit zwei verbreiteten Fehlern auf – und erklärt, warum wir Karriereseiten trotzdem nach WCAG bauen, obwohl das Gesetz es nicht verlangt.

Was das BFSG regelt – und seit wann

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher zur Barrierefreiheit. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um. Websites sind darin keine eigene Kategorie – erfasst sind »Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr« (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).

Der Maßstab, was »barrierefrei« heißt, steht in § 3 Abs. 1: Angebote müssen »für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar« sein. Technisch übersetzt das die europäische Norm EN 301 549, die derzeit auf WCAG 2.1 Level AA verweist (Fassung V3.2.1, laut EU-Kommission Stand Juni 2025). Ein Entwurf mit WCAG 2.2 liegt bei ETSI vor; rechtsverbindlich wird er erst mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.

Der entscheidende Begriff: »Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr«

Eine Website fällt nur dann unter das BFSG, wenn über sie eine Dienstleistung auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers mit Blick auf einen Vertragsabschluss erbracht wird. So definiert es die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihren FAQ. Zwei Merkmale müssen zusammenkommen: ein Verbraucher und ein Vertragsabschluss über die Seite.

Die Bundesfachstelle wird in Frage 19 deutlich: Eine »reine Präsentationswebsite«, die »ausschließlich informativ ist oder lediglich für Produkte oder Dienstleistungen wirbt«, ist nicht erfasst. Und zu B2B heißt es in Frage 14: Dienstleistungen, die ausschließlich gegenüber Unternehmen angeboten werden, »sollten nicht vom BFSG betroffen sein« – es fehlt der Verbraucher.

Die Handwerkskammer Oberfranken formuliert es für ihre Mitgliedsbetriebe so (Stand 18.08.2026): Pflichtig ist, wer »auf der Website buchbare Dienstleistungen mit Zahlungsmöglichkeiten online« anbietet oder Produkte verkauft. »Rein informative Webseiten mit nur allgemeinen Kontaktdaten erfüllen die Kriterien des BFSG nicht.«

Die Prüfung in fünf Fragen

Fünf Fragen reichen, um die eigene Website einzuordnen. Die Tabelle fasst zusammen, was Gesetz, Bundesfachstelle und Kammern dazu sagen – und wo die Einordnung unsere eigene Herleitung ist.

Ihre Website … BFSG-pflichtig? Grundlage
… zeigt Leistungen, Referenzen, Team und Kontaktdaten Nein Bundesfachstelle FAQ 19: reine Präsentationswebsite
… hat ein Kontaktformular für Anfragen Nach Kammer-Lesart nein – kein Vertragsabschluss, keine Zahlung HWK Oberfranken, HWK Pfalz; gesetzlich nicht abschließend geklärt
… richtet sich nur an gewerbliche Auftraggeber (Bauträger, Industrie, GU) Nein Bundesfachstelle FAQ 14: kein Verbraucher
… bietet Privatkunden eine Online-Terminbuchung oder Online-Beauftragung Ja übereinstimmende Kammer-Auslegung; Definition »elektronischer Geschäftsverkehr«
… verkauft Produkte im Shop an Privatkunden Ja § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG
… hat eine Karriereseite mit Bewerbungsformular Nach unserer Herleitung nein – ein Bewerber schließt keinen Verbrauchervertrag Keine behördliche Aussage; Herleitung aus dem Verbraucherbegriff § 2 BFSG

Zur letzten Zeile gehört Ehrlichkeit: Weder die Bundesfachstelle noch die Kammern äußern sich ausdrücklich zu Bewerbungsformularen. Wir haben die FAQ nach »Bewerbung«, »Karriere« und »Stellenanzeige« durchsucht – kein Treffer. Die Systematik spricht gegen eine Pflicht, ein offizielles Wort dazu fehlt.

Zwei Fehler, die in fast jedem Ratgeber stehen

Fehler 1: »Kleinstunternehmen sind komplett ausgenommen.« Die Ausnahme in § 3 Abs. 3 BFSG gilt nur für »Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen«. Wer Produkte herstellt und in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen nicht befreit. Für einen Betrieb, der neben der Dienstleistung Produkte online verkauft, ist das relevant.

Fehler 2: »Kleinstunternehmen heißt unter zehn Mitarbeiter und unter zwei Millionen Umsatz.« Der Gesetzestext (§ 2 Nr. 17) sagt oder, nicht und: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Bilanzsumme. Ein Dreimannbetrieb mit 2,5 Mio. € Umsatz, aber 800.000 € Bilanzsumme ist ein Kleinstunternehmen. Das Detail entscheidet bei genau den Betrieben, die an der Grenze liegen.

Wer kontrolliert und was es kostet

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, errichtet am 26.09.2025, seit Juni 2026 mit eigener Website und Beschwerdeformular für Verbraucher. Bußgelder reichen laut § 37 BFSG bis 100.000 € für das Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen und bis 10.000 € bei Verstößen gegen Informationspflichten.

Was es bis zum Stand dieses Artikels (21.08.2026) nicht gibt: eine offizielle Meldung über ein konkretes Bußgeldverfahren oder ein Gerichtsurteil zum BFSG. Agentur-Blogs behaupten seit Anfang 2026 »erste Bußgelder«; auf den Seiten der MLBF und der Bundesfachstelle findet sich dazu nichts. Wer Ihnen mit Abmahnwellen Druck macht, argumentiert ohne Beleg. Das heißt nicht, dass nichts kommt – die Behörde nimmt Beschwerden entgegen. Es heißt, dass Panik keine Grundlage hat.

Warum wir Karriereseiten trotzdem nach WCAG bauen

Barrierefreiheit auf einer Karriereseite ist kein Rechtsthema, sondern ein Conversion-Thema: Der Bewerber steht in der Mittagspause auf dem Gerüst, die Sonne scheint aufs Display, und er hat Handschuhe an. Drei WCAG-Kriterien wirken genau dort – unabhängig davon, ob jemand eine Behinderung hat.

WCAG-Kriterium Für wen gedacht Wem es auf der Baustelle hilft
1.4.3 Kontrast – Text mindestens 4,5:1 Menschen mit Sehbeeinträchtigung Jedem, der bei Sonnenlicht aufs Handy schaut
2.5.8 Zielgröße – Tastflächen mindestens 24 × 24 CSS-Pixel (WCAG 2.2) Menschen mit motorischen Einschränkungen Jedem mit Arbeitshandschuhen oder kalten Fingern
3.3.2 Beschriftungen – jedes Formularfeld mit sichtbarem Label, nicht nur Platzhalter Screenreader-Nutzer Jedem, der ein mehrstufiges Formular schnell ausfüllen will

Die Größenordnung des gesetzlichen Zwecks gehört trotzdem dazu: Ende 2025 lebten laut Destatis gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung in Deutschland, 9,4 % der Bevölkerung, 45 % davon zwischen 55 und 74 Jahren. Das ist exakt die Altersgruppe, die im Handwerk als erfahrene Fachkraft, als Auftraggeber bei der Altbausanierung oder als Elternteil eines Azubis auf Ihrer Seite landet.

Wie wir Karriereseiten aufbauen, damit die Bewerbung vom Handy in unter einer Minute geht, steht unter Recruiting-Karriereseiten.

Wie es um Websites tatsächlich steht: Die Zahlen

95,9 % der eine Million meistbesuchten Startseiten weltweit haben automatisch erkennbare WCAG-Fehler – 2026 mehr als 2025. Das ist das Ergebnis der WebAIM-Million-Erhebung vom Februar 2026. Die fünf häufigsten Fehlerarten sind seit Jahren dieselben:

Fehlerart Anteil der Startseiten 2025 2026
Zu geringer Textkontrast 79,1 % 83,9 %
Fehlende Alternativtexte an Bildern 55,5 % 53,1 %
Formularfelder ohne Beschriftung 48,2 % 51,0 %
Leere Links 45,4 % 46,3 %
Leere Buttons 29,6 % 30,6 %

Drei der fünf Punkte sind exakt die, die auf der Baustelle weh tun: Kontrast, Formularbeschriftung, Buttons ohne Text. Und alle fünf sind maschinell prüfbar – es gibt keinen Grund, sie auf einer neuen Seite zu haben.

Für Karriereseiten speziell hat die Hochschule RheinMain 2025 155 Arbeitgeberseiten untersucht: durchschnittlicher Erfüllungsgrad 58,6 %, im Bereich »Digital Recruiting« nur 5 %. Barrierefreiheit wird dort nicht separat ausgewiesen – aber der Befund zeigt, wie wenig in Karriereseiten investiert wird.

Was eine automatische Prüfung findet – und was nicht

Ein automatischer Test wie axe-core findet etwa die Hälfte der WCAG-Probleme zuverlässig; den Rest muss ein Mensch prüfen. Wir haben das an unserer eigenen Website erlebt: Der erste axe-Lauf am 11.08.2026 fand 14 Verstöße auf 6 von 11 Seiten – davon 9 Kontrastverstöße, vier Navigationsbereiche ohne Beschriftung, zwei Überschriftensprünge. Unser Linter hatte vorher keinen einzigen davon gesehen. Die beiden Werkzeuge überschneiden sich kaum.

Daraus haben wir eine Regel gemacht: Jede Seite läuft vor dem Livegang durch axe gegen das gebaute HTML, und der Lauf ist Teil des Build-Gates. Wer an einer Komponente etwas ändert, bekommt den Kontrastfehler im Terminal, nicht vom Kunden.

Bei Kundenprojekten auf WordPress messen wir mit PageSpeed Insights, dessen Barrierefreiheits-Score auf denselben axe-Regeln basiert. Fahrschule Benz liegt dort nach dem Relaunch bei 95 bis 97 (vorher 89), thermoholzzaun.de bei 93 Desktop und 88 mobil (Stand 19./20.08.2026). Das sind keine vollständigen WCAG-Audits – aber nachprüfbare Werte, die jeder selbst nachmessen kann.

Checkliste: Die acht Punkte, die Sie ohne Agentur prüfen können

Jeder Punkt ist in fünf Minuten am eigenen Handy prüfbar.

  1. Stellen Sie das Display auf halbe Helligkeit und gehen Sie ins Freie. Ist jeder Text lesbar? Wenn nicht: Kontrast unter 4,5:1.
  2. Tippen Sie mit dem Daumen auf jeden Button und Link im Menü. Treffen Sie beim ersten Versuch? Wenn nicht: Zielgröße unter 24 × 24 Pixel.
  3. Hat jedes Formularfeld eine sichtbare Beschriftung über dem Feld – oder nur grauen Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet?
  4. Erscheint bei einem Fehler im Formular ein Text, der sagt, welches Feld warum falsch ist – oder nur ein roter Rahmen?
  5. Zoomen Sie auf 200 %. Bleibt die Seite bedienbar, ohne seitlich zu scrollen?
  6. Lässt sich die Seite nur mit der Tastatur bedienen (Tab-Taste), und sehen Sie dabei immer, wo der Fokus ist?
  7. Haben Bilder von Team und Baustelle einen Alternativtext – und dekorative Bilder einen leeren?
  8. Laufen Animationen oder Laufbänder endlos, ohne dass man sie stoppen kann?

Punkt 8 wird am häufigsten übersehen. WCAG 2.2.2 verlangt, dass sich jede Bewegung, die länger als fünf Sekunden läuft, anhalten lässt. Ein Referenz-Slider, der nicht stoppt, ist ein Verstoß – und für Besucher mit Konzentrationsschwierigkeiten ein Grund zu gehen.

Fazit: Pflicht prüfen, Qualität trotzdem bauen

Für die meisten Handwerksbetriebe ist das BFSG keine Pflicht – Barrierefreiheit ist trotzdem die richtige Entscheidung, weil sie die Seite für jeden Besucher auf jeder Baustelle nutzbar macht. Wer eine Online-Terminbuchung für Privatkunden plant, muss es ohnehin tun. Wer eine Karriereseite baut, sollte es tun, weil sein Bewerber nicht im abgedunkelten Büro sitzt.

Bei einem Relaunch kostet Barrierefreiheit keinen Aufpreis, wenn sie von Anfang an mitgebaut wird: richtige Farbtoken, richtige Formularstruktur, automatische Prüfung im Build. Nachträglich an einer Seite von 2016 ist sie fast immer teurer als der Neubau. Wie wir Relaunches angehen, steht unter Website-Modernisierung.

Wo Ihre aktuelle Seite steht, klären wir im Erstgespräch: In 15 Minuten sagen wir Ihnen, ob Ihre Seite unter das BFSG fällt und was der Umbau kosten würde.


Ansprechpartner für Technik und Barrierefreiheit: Luca Zell – l.zell@grz-digital.de

Dieser Artikel ist eine technische und fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einstufung Ihres Betriebs wenden Sie sich an Ihre Handwerkskammer oder einen Fachanwalt. Rechtsstand: 21.08.2026.

Luca Maximilian Zell

Luca Maximilian Zell

/ 24. August 2026

Luca Zell verantwortet bei GRZ Digital Architektur, Design, Frontend und technisches SEO – alles, was mit Code, Ladezeit und Aussehen zu tun hat. Angehender Interface Designer (B.A.). Er hat diese Website gebaut und den Performance-Pass bei fahrschulebenz.com umgesetzt: mobil von 62 auf 98 Punkte, ohne Hosting-Wechsel.